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STATUTEN des Union Raiffeisenbank Wasserski- & Wakeboardclubs Altmünster

kurz „WSC Altmünster“ genannt


§1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(a) Der Verein führt den Namen „Union Raiffeisenbank Wasserski- & Wakeboardclub Altmünster“.

(b) Er hat seinen Sitz in Altmünster und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet des Salzkammergutes.

(c) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§2 Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung des Körpersports, insbesondere das Erlernen und das Ausüben der Sportarten „Wasserski“ und „Wakeboard“.

§3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

Der Vereinszweck soll durch die unten angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden:
Als ideelle Mittel dienen:
  • Durchführung von Sportveranstaltungen, gemeinsames Ausdauer- und Krafttraining, Vorträge und Versammlungen, Diskussionsrunden, Lehrabende.

 

Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
b) Erträgnisse aus Veranstaltungen, vereinseigenen Unternehmungen.
c) Spenden, Werbeeinnahmen, Unterstützungen durch Land, Gemeinde,
Gewerbe und Industrie und sonstige Zuwendungen.

§4 Arten der Mitgliedschaft

(a) Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
(b) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
(c) Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit durch Zahlung fördern. Sie sind berechtigt, an sämtlichen Veranstaltungen des WSC Altmünsters teilzunehmen, mit Ausnahme des Wasserschilaufes zu vergünstigten Konditionen ordentlicher Mitglieder. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht.
(d) Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden. Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht.

§5 Erwerb der Mitgliedschaft

(a) Mitglieder des Vereines können alle physischen und juristischen Personen werden.
(b) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(c) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

(a) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.
(b) Der Austritt kann nur mit 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 6 Monate vorher mitgeteilt werden. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam, es sei denn der Vorstand fasst einstimmig den Beschluss der Nachsicht.
(c) Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als 3 Monate mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages und/oder der Minutenabrechnung im Rückstand ist. Gleichzeitig erlischt die Berechtigung zur Minutenabrechnung. Die Verpflichtung zur Zahlung bleibt hievon unberührt.
(d) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflicht und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. (Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.)
(e) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs.4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(a) Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, die vergünstigte Minutenabrechnung in Anspruch zu nehmen, und neben den außerordentlichen Mitgliedern an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern ab dem vollendeten 16.Lebensjahr zu.
(b) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsmitglieder zu beachten. Die ordentlichen sowie außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr, des Mitgliedsbeitrages und bei den ordentlichen Mitgliedern der Minutenabrechnung – 2 Wochen nach Erhalt – in der vom Vorstand jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.

§8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§9 und 10), der Vorstand (§§11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§14) und das Schiedsgericht (§15).

§9 Die Generalversammlung

(a) Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich im ersten Halbjahr statt.
(b) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen stattzufinden.
(c) Sowohl zu den ordentlichen als auch außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
(d) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin dem Vorstand schriftlich einzureichen.
(e) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(f) Zur Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. (Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten.) Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(g) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder (bzw. Vertreter) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
(h) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit zu zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(i) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§10 Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer.
b) Beschlussfassung über den Voranschlag.
c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.
d) Entlastung des Vorstandes.
e) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
f) Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft.
g) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines.
h) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden Fragen.

§11 Der Vorstand

(a) Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann und seinem Stellvertreter, dem Kassier, dem Schriftführer und einem Sportwart.
(b) Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle eine anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das
die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(c) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
(d) Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(e) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend sind.
(f) Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(g) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
(h) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs.3) erlischt die Funktion des Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs.9) und Rücktritt (Abs.10).
(i) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
(j) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs.2) eines Nachfolgers wirksam.

§12 Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Er ist „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2003. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgenden Angelegenheiten:
a) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
b) Vorbereitung der Generalversammlung. c) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung.
d) Verwaltung des Vereinsvermögens.
e) Tarifhoheit (Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge, ...)
f) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern.
g) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.

§13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(a) Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt gemeinsam mit einem zweiten Vorstandsmitglied, in Geldangelegenheiten gemeinsam mit dem Kassier, die Vertretung des Vereines nach außen, so gegenüber Behörden und dritten Personen.
(b) Vor allem sind schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, von diesen Funktionären zu unterfertigen.
(c) Weiters hat der Obmann die Aufgabe, den Bootsführern die Berechtigung zur Inbetriebnahme des Bootes zu erteilen bzw. zu entziehen.
(d) Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr in Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(e) Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
(f) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
(g) Im Falle der Verhinderung tritt an die Stelle des Obmannes dessen Stellvertreter bzw., des Kassiers und des Schriftführers ein anderes Vorstandsmitglied.
(h) Der Sportwart ist für die sportliche Förderung und Ausbildung der Jugend, sowie für die Organisation und Betreuung bei Wettkämpfen von Sportlern verantwortlich.

§14 Die Rechnungsprüfer

(a) Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
(b) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
(c) Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des §11 Abs.3,8,9 und 10 sinngemäß.

§15 Das Schiedsgericht

(a) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
(b) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits zwei Mitglieder des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen 14 Tage ein fünftes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(c) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§16 Freiwillige Auflösung des Vereins

(a) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(b) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Sowohl bei Auflösung des Vereins als auch bei Wegfall des begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu verwenden.

Beschlossen laut Generalversammlung
am 12. Juni 2005 in Altmünster

 
 

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